Nachrichten Rechtsprechung

Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. Juli 2018 (Aktenzeichen BVerwG 1 C 18.17) ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Rückführung des ehemaligen Leibwächters von Osama bin Laden konnte trotz der laufenden gerichtlichen Verfahren erfolgen, weil das Gericht auf die Eihaltung sonst üblicher Verhaltensweisen vertraut hat. Das Gericht hat es unterlassen, einen sogenannten „Hängebeschluss“ zu erlassen, weil es darauf vertraute, dass die Behörde den Abschiebungstermin rechtzeitig mitteilen würde. Doch macht dies die Abschiebung rechtswidrig?

Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage, um hierdurch eine Erleichterung der Anforderungen des Familiennachzugs zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19. April 2018 (BVerwG 1 C 29.17) auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision entschieden.

Seite 13 von 149