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Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage, um hierdurch eine Erleichterung der Anforderungen des Familiennachzugs zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19. April 2018 (BVerwG 1 C 29.17) auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision entschieden.

Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung - z.B. wegen einer Verkehrsstraftat - wegen der geringen Höhe der verhängten Geld- oder Bewährungsstrafe bei der Anspruchseinbürgerung außer Betracht, kann die zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, §§ 69, 69a StGB) der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22. Februar 2018 (BVerwG 1 C 4.17) entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25. Januar 2018 (BVerwG 1 C 7.17) die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.

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