In der Praxis kommen vermehrt Fälle vor, in denen die erworbenen Rentenanwartschaften nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt bei Eintritt in das Rentenalter zu sichern. Die Verfestigung des Auenthaltsrechts durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist auch bei fehlender Lebensunterhaltssicherung möglich, wenn der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen Krankheit oder Behinderung erfüllt wird. Dieser greift, wie das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16.06.2016 in einer die bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Entscheidung dargelegt hat, aber nur in Fällen, in denen der Ausländer bereits vor dem Renteneintritt nicht in der Lage war, wegen Krankheit oder Behinderung eine ausreichende Rentenanwartschaft zu erlangen. Die Vorschrift dient aber nicht dazu, bei Personen im Rentenalter, deren Aufenthaltszeit im Bundesgebiet für den Erwerb ausreichender Rentenansprüche zu kurz war oder die in dieser Zeit aus anderen Gründen solche nicht im ausreichenden Maße erworben haben, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen.
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