Nachrichten Rechtsprechung

Der EGMR hat mit Urteil der Große Kammer (EGMR, U. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – Paposhvili gg. Belgien) eine wichtige Entscheidung zum Schutz schwerkranker Personen vor Abschiebung getroffen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Abschiebung eines Schwerkranken vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK bereits dann nicht erfolgen darf, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass der Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen.

Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt nicht vor, wenn das vor Zuständigkeitsübergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wiederaufgenommen werden kann und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14. Dezember 2016 ( BVerwG 1 C 4.16) entschieden.

Mit einer Verfassungsbeschwerde vom14.11.2016 (Az.: 2 BvR 31/14) hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2013 (Az.: 14 A 2663/13.A) wegen der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Syrische Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, können die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen. Dies hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil heute entschieden (Az. 3 LB 17/16).

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