EGMR konkretisiert die Anforderungen an die Abschiebung Schwerkranker
Der EGMR hat mit Urteil der Große Kammer (EGMR, U. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – Paposhvili gg. Belgien) eine wichtige Entscheidung zum Schutz schwerkranker Personen vor Abschiebung getroffen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Abschiebung eines Schwerkranken vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK bereits dann nicht erfolgen darf, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass der Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen. Weiterlesen ...

