Haft nach § 11 FEVG und § 427 FamFG sowie Behördengewahrsam gem. § 62 IV AufenthG.

Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).

  1. Eine nach dem FEVG ergangene einstweilige Anordnung ist rechtswidrig, sofern keine Antrag auf Sicherungshaft in der Hauptsache gestellt wurde.
  2. Zum Beschleunigungsgebot bei erneuter Zurückschiebung in dasselbe Land bei Dublin-Verfahren.

§ 62 IV AufenthG keine Grundlage für Anhörung nach Belieben

  1. Der Haftgrund des Untertauchens (Entziehungsabsicht) ist nicht (mehr) gegeben, wenn der Betroffene weisungsgemäß einer Meldeauflage nachkommt.
  2. Der Verweis durch den Richter auf die vorläufige Gewahrsamnahme nach
    § 62 IV AufenthG
    im Falle terminlicher Probleme bezüglich der Anhörung und Anberaumung derselben am nächsten Tage führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Zur einstweiligen Haft bei Untertauchen und zur Länge der Haftdauer bei § 11 FEVG (§ 427 FamFG)

  1. Gegen den untergetauchten Ausländer kann eine Haft auch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht angeordnet werden (wie OLG Zweibrücken InfAuslR 2009, 399).
  2. § 64 IV S. 2 AufenthG macht eine vorläufige Haftanordnung entbehrlich und ist auch deshalb der früheren Vorgehensweise vorzuziehen, weil im Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Haftanordnung noch nicht feststeht, ob der Aufenthalt des Ausländers innerhalb der nur kurzfristig zu bemessenden vorläufigen Haftanordnung bekannt wird und ob der Ausländer tatsächlich am Ort des Gerichts auftaucht, das über den Haftantrag entschieden hat.

Siehe hierzu auch:

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (434.99 kB 2010-02-22 21:17:34)

icon OLG Zweibrücken - 3 W 129/09 - Beschluss vom 18.08.09 (2.26 MB 2009-11-13 23:17:56)

Zur Unzulässigkeit des Vollzugs einer einstweiligen Haftanordnung, welche weder rechtskräftig noch für sofort wirksam erklärt worden ist.

  1. Nach § 8 Abs. 1 FrhEntzG wird die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung erst mit deren Rechtskraft vollziehbar, soweit nicht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wird. Dies gilt, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG erschließt, auch für einstweilige Anordnungen einer Freiheitsentziehung. Hieraus folgt, dass die mit Beschluss angeordnete einstweilige Freiheitsentziehung erst nach Eintritt der Rechtskraft hätte vollzogen werden dürfen.
  2. Der Verfahrensfehler ist unheilbar.
Die Kommentierung geht auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG ein.

Zum mangelnden Festnahmerecht der Ausländerbehörden nach altem Recht und zu § 62 IV AufenthG:

  1. Es gibt keine auf Bundesrecht beruhende gesetzliche Ermächtigung, die es der Ausländerbehörde ohne vorherige richterliche Anordnung gestattet, einen Ausländer festzunehmen und bis zur Anordnung der Abschiebungshaft festzuhalten.
  2. Wenn die Polizei einen Ausländer ausschließlich im Interesse und im Einverständnis der Ausländerbehörde festnimmt, festhält und dem Abschiebungshaftrichter vorführt, kann sich die Ausländerbehörde nicht nachträglich darauf berufen, die Polizei habe den Ausländer auf Grund von Vorschriften nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) festgenommen und festgehalten.
Zu den Anforderungen an einen Beschluss wegen einstweiliger Freiheitsentziehung
  1. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG enthält eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit verfassungsrechtlichen Schutz versieht.
  2. Diese Bestimmung fordert auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen mit Gründen versehen schriftlichen Beschluss.
Zu den Voraussetzungen der Vorführung zur Anhörung
  1. Die Vorführung nach § 5 Abs. 1 FEVG stellt keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 3 Satz 1 FEVG dar, sondern soll eine solche erst ermöglichen und steht zudem im Ermessen des Gerichts.
  2. Es fehlt an der Grundvoraussetzung der Haftanordnung zur Vorführung, wenn die erfolglose Ladung des Betroffenen nicht vorliegt.
OLG Oldenburg zu den formellen Anforderungen nach dem FEVG, insbesondere in Bezug auf die einstweilige Anordnung nach § 11
In der Anlage: OLG München vom 28. Oktober 2005 Az.: 34 Wx 124-05
  1. Zur einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG (FrhEntzG).
  2. Zur kleinen Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Frage der Entziehungsabsicht):
  3. Die Verweigerung der Ausreise begründet für sich allein noch nicht den Verdacht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen.
  1. Zum mangelnden Rechtsschutzinteresse der haftantragstellenden Behörde im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde zu einer bereits erledigten Haftanordnung (Überholung).
  2. Zur Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten bei untergetauchtem Mandanten.
  3. Erneut zur richterfreien Ausschreibung eines untergetauchten Betroffenen nach
    § 50 Abs. 7 AufenthG
    und der Möglichkeit der Ergreifung des Ausländers gemäß
    § 62 Abs. 4 AufenthG
    .

    Die Kommentierung wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens am 28.08.2009 korrigiert. Seite 3 wurde ausgetauscht.
Das Verfahren betrifft eine ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen nach § 62 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Abschiebung mittels „kleiner Sicherungshaft“.
Das OLG weist – zutreffend – darauf hin, dass § 62 Abs. 4 AufenthG für eine Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld einer geplanten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausweislich des hier eindeutigen Wortlautes keinen Raum lässt. Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde also Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beantragen, muss sie vor einer Inhaftierung der abzuschiebenden Person stets eine richterliche Entscheidung herbeiführen.