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Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf sich ein Mitgliedstaat, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um einen abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen – sei es auch mit dessen Einwilligung – in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterzubringen.

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