Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 5 K 1511/19.DA) hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen (Az.: C-905/19), um im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens klären zu lassen, ob sich aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und der EG Aufenthaltsrechte ableiten lassen. Konkret geht es um die Frage, ob das mit dem Aufenthaltstitel gesetzlich verbundene Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis nach Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft entgegensteht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Unterhaltsgewährung für einen minderjährigen Unionsbürger durch einen Elternteil aufgrund illegaler Beschäftigung für eine ausreichende Existenzsicherung ausreicht. Ein minderjähriger Unionsbürger kann damit aus Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht herleiten, wenn sein Elternteil, der die tatsächliche Betreuung ausübt, den Lebensunterhalt der Familie durch eine illegale Beschäftigung sichert.

Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) bestimmt, dass die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Nur wenn in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, kann die Unterbringung nach Satz 2 in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, wobei die Drittstaatsangehörigen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-391/16, C-77/17 und C-78/17 (M / Ministerstvo vnitra, X und X / Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides) entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit des Aufnahmestaats zusammenhängen, gültig sind. Der Gerichtshof ist auch der Ansicht, dass die Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder die Verweigerung der Zuerkennung dieser Rechtsstellung nicht dazu führen, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling verliert. Obwohl eine solche Person nicht oder nicht mehr über alle in der Richtlinie den Inhabern der Rechtsstellung als Flüchtling vorbehaltenen Rechte und Leistungen verfügt, kann sie daher bestimmte im Genfer Abkommen vorgesehene Rechte geltend machen oder weiterhin geltend machen.

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