Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 19. März 2019 mit zwei Urteilen (Rechtssache C-163/17 Jawo und in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17 Ibrahim, C-319/17 Sharqawi u. a. und C-438/17 Magamadov) entschieden, dass ein Asylbewerber in den Mitgliedstaat überstellt werden darf, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht.

Der Gerichthof der EU hat mit Urteil vom 12.03.2019 in der Rechtssache Tjebbes (Aktenzeichen: C-221/17) entschieden, dass bei einem dauerhaften Wegfall einer echten Bindung zwischen einer Person und einem Mitgliedstaat das Unionsrecht dem Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats und hieraus folgend dem der Unionsbürgerschaft nicht entgegen steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt jedoch eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 26.09.2018 in der Rechtssache C-180/17 entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinien 2005/85 und 2008/115 die Mitgliedstaaten zwar verpflichten, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen vorzusehen; keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten internationalen Schutz beantragenden Personen, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags und die Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, ein Rechtsmittel gewähren müssen, und erst recht nicht, dass ein solches Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss.

Die Rechtsstellungen von Bürgern des Vereinigten Königreichs in den anderen EU-Staaten und umgekehrt die Lage von sonstigen EU-Bürgern im Vereinigten Königreich bedarf einer Regelung durch einen Übergangsvertrag, um einen harten Brexit zu verhindern. Das Austrittsabkommen muss spätestens am 30.03.2019 in Kraft treten, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu verlängern. Andernfalls finden sämtliche Verträge über die Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 30.03.2019 um 0 Uhr (Brüsseler Zeit) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Ab dem Austrittstermin ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat. Ab diesem Tag finden die Verträge auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten , und auf die europäischen Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, und für die die Verträge gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, keine Anwendung mehr.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-380/17 am 7. November 2018 in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) entschieden, dass einem Flüchtling, der nach seiner unanfechtbaren Anerkennung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 29 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 AufenthG) einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt, die Privilegierungen, insbesondere der Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung, vorenthalten werden darf. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die verspätete Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.

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