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Der BGH gab in seinem Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 121/10 - der beantragten einstweiligen Anordnung statt, da die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Fortdauer der Haft noch für verhältnismäßig hielt, erheblichen rechtlichen Bedenken begegnete.

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