Humanitäres Aufenthaltsrecht beseitigt Sperrwirkung einer Ausweisung nur eingeschränkt
Die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (
BVerwG, U. v. 13.04.2010 - 1 C 5.09) zur Überwindung der Sperrwirkung liegt nunmehr vor. Der Senat legt mit der Entscheidung schlüssig dar, warum die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung einer Ausweisung nicht vollständig beseitigt, sondern nur insoweit, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht. Eine vollständige Beseitigung der Sperrwirkung kann ausschließlich in einem besonderen Befristungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erreicht werden.

