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Der Senat ging im Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10 - insbesondere auf die Freiwilligkeit der Ausreiseverpflichtung im Rahmen einer Zurückschiebung ein und bestätigt damit die bisherigen obergerichtlichen und hier in Mnet vertretenen Aufassungen.

In seinen Entscheidungen vom 17.06.2010 ging der BGH auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Erstanhörung des Betroffenen, des Lebenspartners und des minderjährigen Kindes (BGH - V ZB 9/19 und 127/10 -) sowie auf die Beauftragung durch einen Richter im Beschwerdeverfahren ein.

Bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, sind vom Familieneinkommen nicht die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 SGB II abzuziehen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin icon VG Berlin Lebensunterhalt und Freibeträge beim Familiennachzug (266.86 kB) erstmals im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH icon Chakroun C-578/08 (281.36 kB) einer Klage zweier türkischer Kinder stattgegeben, denen das Auswärtige Amt ein Visum unter Berufung auf nicht ausreichende finanzielle Mittel verweigert hatte.

Der BGH behandelt in dieser Entscheidung drei Problembereiche: 1. Zur Wirkung eines behördlich protokollierten Asylantrages (-gesuches) - in diesem Fall bei der Bundespolizei.

2. Erneut zur Wirkung von § 14 III AsylVfG bei der Zurückschiebungshaft.

3. Erneut zur Wirkung des Anhängigmachens einer Eilentscheidung in Dublin II-Fällen beim VG und zu Dolmetscherkosten.

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