Nachrichten Rechtsprechung

Der Senat ging im Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10 - insbesondere auf die Freiwilligkeit der Ausreiseverpflichtung im Rahmen einer Zurückschiebung ein und bestätigt damit die bisherigen obergerichtlichen und hier in Mnet vertretenen Aufassungen.

In seinen Entscheidungen vom 17.06.2010 ging der BGH auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Erstanhörung des Betroffenen, des Lebenspartners und des minderjährigen Kindes (BGH - V ZB 9/19 und 127/10 -) sowie auf die Beauftragung durch einen Richter im Beschwerdeverfahren ein.

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