§ 81 Abs. 4 AufenthG, Fiktion eines Aufenthaltstitels
Fiktion eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG), verspäteter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Befreiung vom Visumsverfahren (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 12.04.2006 (Az.: 8 G 309/06(2)) entschieden, dass verspätete Anträge auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Außerdem führte die fehlerhafte Ermessensausübung im Hinblick auf die Befreiung vom Visumsverfahren zu Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis.

