Nachrichten Rechtsprechung

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (BVerwG 1 C 27.24) entschieden, dass ein Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungsverfahren seine Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen hat. Ist er nicht im Besitz eines solchen Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Stufenmodell im Einbürgerungsverfahren präzisiert und fortentwickelt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. August 2025 (Az.: BVerwG 1 B 1.25) eine Beschwerde eines tunesischen Imams gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, der über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen eintrat und gezielt Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen betrieb.

Der 1. Senat hat ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) eine Entscheidung zur Binnenmigration griechischer Flüchtlinge nach Deutschland getroffen, die Griechenland trotz des erlangten Schutzstatus wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Der 1. Senat stellt fest, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Mit seiner Entscheidung wird die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.

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