Nachrichten Rechtsprechung

Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

Alman Vatandaşlık Kanunu’nun (Staatsangehörigkeitsgesetz-StAG) 25. maddesinin eski hâline göre (01.01.2000–27.06.2024 tarihleri arasında yürürlükte olan) yabancı bir vatandaşlığın kazanılması, kural olarak otomatik biçimde Alman vatandaşlığının kaybına yol açmaktaydı. Bu kayıp ile birlikte, buna bağlı olan Avrupa Birliği vatandaşlığı da sona ermekteydi.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Az.: 1 C 16.25) eine wichtige Entscheidung zu Flüchtlingen getroffen, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben und in das Bundesgebiet weiterwandern, um sich dort dauerhaft aufhalten zu können. Diese weitergewanderten Flüchtlinge können, wenn sie im Bundesgebiet einen Asylantrag stellen, ihren Schutzstatus verlieren und in ihr Heimatland abgeschoben werden. Anerkannte Flüchtlinge werden zukünftig abwägen müssen, ob sie dieses Risiko allein mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Lebensumstände eingehen wollen. Mit dieser Entscheidung wird der Binnenmigration anerkannter Flüchtlinge nachhaltig Einhalt geboten.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. März 2026 (BVerwG 1 C 4.25) entschieden, dass Ausländer, die nach Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, wieder die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates annehmen, ohne dass ihnen eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage von § 25 StAG in der ab Januar 2000 bis zu seiner Aufhebung im Juni 2024 geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit und damit einhergehend die Unionsbürgerschaft verlieren, wenn eine einzelfallbezogene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt, dass der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Eine solche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist gegebenenfalls im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Staatsangehörigkeit nachzuholen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. November 2025 (Az.: 3 A 644/23.Z) seine Rechtsprechung zur Ermessensausübung bei einer Verlustfeststellung dahingehend konkretisiert, dass es sich bei dem Ermessen in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU um einen Fall intendierten Ermessens handelt, sofern zu erwarten ist, dass der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger keine Freizügigkeit mehr erlangen werden.

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