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Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag in der Sache beschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 25. April 2019 (BVerwG 1 C 28.18) entschieden.

Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag als unzulässig ab, weil dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist, wird diese Entscheidung mit einer stattgebenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Gründen der Stattgabe kraft Gesetzes unwirksam. Das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat, vom Bundesamt fortzuführen; dabei ist auch eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.01.2019 entschieden.

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