Nachrichten Rechtsprechung

Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit drei am 6. August 2024 verkündeten und nunmehr schriftlich begründeten Urteilen entschieden, dass jedenfalls männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, dort keine menschenrechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem droht. Damit haben sie keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. Etwas anderes soll gegebenenfalls für solche Personen gelten, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Mai 2024 (Az.: 3 B 791/23) entschieden, dass drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Ukraine ein befristetes Aufenthaltsrecht hatten und infolge des Kriegs vertrieben wurden, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben. Bislang haben diese Ausländer (z.B. Studenten oder Arbeitnehmer) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zumutbar oder möglich war.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 15. November 2023 (Az.: 1 C 7.22) entschieden, dass die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines erst nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG haben. Das gilt auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. 

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. März 2024 (Az.: 3 B 1784/23) entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht auf Abschiebungsandrohungen, die vor dem 27. Februar 2024 wirksam geworden sind, anwendbar ist. Die Ausnahmeregelung betrifft die Frage, ob von einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise nicht abgesehen werden muss, obwohl der Rückführung des Ausländers dauerhaft familiäre Bindungen, Belange des Kindeswohls, gesundheitliche Gründe oder asylerhebliche Gefahren entgegenstehen.

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