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Die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung internationalen Familienschutzes im Bundesgebiet. Dies hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 C 8.19) in Leipzig ausweislich einer aktuellen Presseerklärung am 17. November 2020 entschieden. Die mündliche Verhandlung erfolgte erstmals aufgrund einer Videoverhandlung (§ 102a VwGO).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer Presseerklärung mit Urteil vom 23. September 2020 (BVerwG 1 C 27.19 ) entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nur zustehen kann, wenn das Kind ein eigenes - und nicht nur vom anderen (Unionsbürger-)Elternteil abgeleitetes - Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat hat.

Nach einer Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (BVerwG 1 C 37.19) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergeht, wenn nicht binnen drei Monaten der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Kindes ersucht worden ist.

Ausweislich einer aktuellen Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 20. August 2020 (BVerwG 1 C 28.19) entschieden, dass die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 Asylgesetz (AsylG), nach der ein Asylbewerber Zustellversuche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter der letzten bekannten Anschrift auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn diese dem Bundesamt nicht vom Ausländer selbst, sondern durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, im Einklang mit dem Unionsrecht steht.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer Presseerklärung am 26. Mai 2020 eine Entscheidung zu einer Zweckvaterschaftsanerkennung getroffen (BVerwG 1 C 12.19). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Vaterschaftsanerkennung nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied begründet.

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