Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen Kindes jedenfalls bei Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs
Nach einer Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (BVerwG 1 C 37.19) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergeht, wenn nicht binnen drei Monaten der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Kindes ersucht worden ist. Weiterlesen ...

