Nachrichten Rechtsprechung

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat eine EuGH-Vorlage in einem unechten Dublin-Verfahren vorgenommen. Der Sachverhalt betraf syrische Staatsangehörige, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie konnten nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihnen dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.

Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 26. September 2024 (BVerwG 1 C.11.23) entschieden.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 3 B 1575/23) hat zu den Auswirkungen einer Altausweisung entschieden. Ein Drittausländer erwarb nach bestandskräftiger Ausweisung infolge einer Eheschließung mit einer EU-Bürgerin den Status eines Familienangehörigen. Nach seiner Wiedereinreise stellte sich die Frage, ob er auf ein Befristungsverfahren hinsichtlich des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Heimatland verwiesen werden kann, und ob eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ergehen durfte. 

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat über den Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in seiner seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entschieden. Der 3. Senat ändert zwar seine bisherige Rechtsprechung, hält aber an dem Ergebnis fest, dass sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) dem Beschwerdeausschluss unterliegen, sofern die Abschiebung an eine asylrechtliche Vollstreckungsgrundlage nach den §§ 34 oder 34a AsylG anknüpft. Dabei setzt sich der Senat ausführlich mit der Entscheidung des 10. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der Entscheidung des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander.

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