Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 15. August 2019 (BVerwG 1 C 23.18) entschieden.
Das Verwaltungsgericht München hat mit einem Beschluss vom 17. Juli 2019 (Az.: M 11 S 19.50772, M 11 S 19.50759) eine bevorstehende Dublin-Überstellung nach Griechenland gestoppt, weil dem Betroffenen in Griechenland eine Abschiebung in die Türkei drohen würde. Damit wurde erstmalig eine Rückführung in die Türkei aufgrund des sog. EU-Türkei-Deals von einem deutschen Gericht in Frage gestellt.
Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht wegen der Verhältnisse im Herkunftsland hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Gefahrenprognose im Regelfall davon auszugehen, dass Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder („gelebte“ Kernfamilie) gemeinsam zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Familienmitglieder bereits Abschiebungsschutz genießen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 4. Juli 2019 (BVerwG 1 C 45.18) in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat festgestellt, dass die Rechte eines unbegleiteten Minderjährigen nach der Kinderschutzrechtskonvention von Spanien verletzt wurden, als dieser im Rahmen einer Kollektivausweisungen ("Push Backs") durch die spanische Guardia Civil am 2. Dezember 2014 von Melilla nach Marokko abgeschoben wurde.
Ausweisungen können auch nach der Novellierung des Ausweisungsrechts allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 09. Mai 2019 (BVerwG 1 C 21.18) entschieden. Zugleich hat es den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf das mit einer Ausweisungsentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot angerufen.