Nachrichten Rechtsprechung

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 3 B 1575/23) hat zu den Auswirkungen einer Altausweisung entschieden. Ein Drittausländer erwarb nach bestandskräftiger Ausweisung infolge einer Eheschließung mit einer EU-Bürgerin den Status eines Familienangehörigen. Nach seiner Wiedereinreise stellte sich die Frage, ob er auf ein Befristungsverfahren hinsichtlich des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Heimatland verwiesen werden kann, und ob eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ergehen durfte. 

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat über den Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in seiner seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entschieden. Der 3. Senat ändert zwar seine bisherige Rechtsprechung, hält aber an dem Ergebnis fest, dass sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) dem Beschwerdeausschluss unterliegen, sofern die Abschiebung an eine asylrechtliche Vollstreckungsgrundlage nach den §§ 34 oder 34a AsylG anknüpft. Dabei setzt sich der Senat ausführlich mit der Entscheidung des 10. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der Entscheidung des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auseinander.

Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 26. September 2024 (BVerwG 1 C.11.23) entschieden.

Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit drei am 6. August 2024 verkündeten und nunmehr schriftlich begründeten Urteilen entschieden, dass jedenfalls männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, dort keine menschenrechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen im griechischen Aufnahmesystem droht. Damit haben sie keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. Etwas anderes soll gegebenenfalls für solche Personen gelten, bei denen individuelle Besonderheiten vorliegen.

Seite 2 von 149