Nachrichten Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 19. September 2019 (Az.: 20 W 311/18) eine wichtige Entscheidung zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung getroffen. Danach hat der Gesetzgeber über das präventive Aussetzungsverfahren hinausgehende Rechtsfolgen nicht vorgesehen. Nach der bestehenden Gesetzeslage ist eine bereits erfolgte, formell ordnungsgemäß beurkundete und nach § 1598 Abs. 1 BGB nicht unwirksame Anerkennung der Vaterschaft vom Standesamt in das Geburtenregister einzutragen. Dies gilt auch, wenn das Standesamt oder die Ausländerbehörde aufgrund der Gesamtumstände den Eindruck einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung haben.

Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt nach einer aktuellen Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19. November 2019 (BVerwG 1 C 41.18) entschieden.

Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat über die Rechtswirkungen eines Schengen-Visum, das von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde, entschieden. Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, auch wenn der rechtliche Ansatz den EU-rechtlichen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung trägt, insbesondere Art. 19 SDÜ nicht in den Blick  zu nehmen scheint.

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