Nachrichten Asylrecht

Ergänzung des OK-AufenthG-§ 95 zu Art. 31 I GFK und zugleich in Teilen eine Entgegnung zu der lesenswerten Abhandlung von Fischer-Lescano/Horst, Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK, in ZAR 3/2011.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 31.03.2011 (10 C 2.10) entschieden, dass Ausländern ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden muss, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.

Im Januar 2011 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 3.748 Asylerstanträge gestellt. Die Zahl der Asylbewerber stieg im Vergleich zum Vormonat um 49 Personen (1,3 Prozent).

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 24. Februar 2011(BVerwG 10 C 3.10, 10 C 5.10 - 7.10 und 10 C 9.10) in Fällen irakischer Staatsangehöriger entschieden, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland nach den Vorgaben der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorliegen.

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