Nachrichten Asylrecht

Der Asylkompromiss, der 1993 nach zähem politischem Ringen verabschiedet wurde, ist in zentralen Teilen rechtlich nicht mehr haltbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom Deutschen Institut für Menschenrechte veröffentlichtes Gutachten von Ruth Weinzierl. Die Studie "Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand" zeigt unter Bezugnahme auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die EU-Grundrechte und das Grundgesetz auf, dass die gegenwärtige Ausgestaltung der deutschen Drittstaatenregelung im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz menschenrechtlichen und rechtstaatlichen Ansprüchen nicht gerecht wird.

Das House of Lords lehnte das Begehren eines afghanischen Staatsangehörigen ab, der gegen seine Überstellung im Rahmen von Dublin II geklagt hatte. Er sah durch die angeordnete Überstellung seine Rechte aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedroht, da Griechenland ihn nach Afghanistan abschieben würde. Dort würde er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 14. Juli 2009 (BVerwG 10 C 9.08 und 10 C 13.08) über den subsidiären Schutz bei Bürgerkriegsgefahren nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) entschieden. Die Richtlinie sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, jetzt umgesetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

Die Ausbürgerung eines Ausländers durch den Heimatstaat kann seine Anerkennung als Flüchtling nur rechtfertigen, wenn sie aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungsrechtlichen Gründen, etwa weil der Betreffende bestimmten Meldepflichten oder seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung am 26.2.2009 entschieden.

Das Urteil mit folgenden Leitsätzen liegt jetzt vor:

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