Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

In der Rechtssache C-325/05 (Derin) hat der Generalanwalt Yves Bot am 11. Januar 2007 seine Schlussanträge abgegeben. Das Vorlageverfahren betrifft die für die ausländerrechtliche Praxis bedeutsame Frage, ob Art. 59 des Zusatzprotokolls bewirkt, dass die Rechte türkischer Familienangehöriger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dann Erlöschen, wenn der Familienangehörige das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält.
Der EuGH hat insbesondere im Urteil Aydinli vom 7. Juli 2005 entschieden, dass diese Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nicht enden, wenn das Kind eines türkischen Arbeitnehmers älter als 21 Jahre ist und ein selbständiges Leben führt. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass diese Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden können: erstens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und zweitens, wenn der Rechtsträger das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigten Grund verlassen hat.  Mit seinem Vorlagebeschluss fragte das  Verwaltungsgericht Darmstadt im Anschluss an diese Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, die ein Kind betrifft, das älter als 21 Jahre ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wonach die Republik Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung verlangen kann, als sie ein Mitgliedstaat aufgrund des EG-Vertrags genießt.
In seinen Schlussanträgen legte der Generalanwalt dar, dass seines Erachtens die zeitliche Geltung der Rechte, die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers verliehen werden, nicht nur im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ermittelt werden darf, sondern aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewürdigt werden muss. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung zur Geltungsdauer der Rechte, die gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers erwachsen, nicht allgemein gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt, der folgenden Wortlaut hat:
„In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.“

Die Innenminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich bei ihrem informellen Treffen in Dresden dafür ausgesprochen, in Migrationsfragen eng mit den Herkunfts- und Transitländern an den Süd- und Ostgrenzen der EU zusammenzuarbeiten. Hierzu sollen Partnerschaftsabkommen über Migration und Entwicklung zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Drittländern ins Auge gefasst werden. Diesen Ländern müssten im Gegenzug aber auch eine begrenzte Öffnung des EU-Arbeitsmarktes sowie Visa-Erleichterungen für Studenten, Forscher und Geschäftsleute angeboten werden.  Weiter wird geprüft, auf welche Weise die positiven Effekte zirkulärer und temporärer Migration zwischen der EU und Drittstaaten am besten umgesetzt werden können. Kommissionsvizepräsident Frattini wird bereits in den nächsten Monaten mit einigen afrikanischen Ländern (Mauretanien, Mali, Gambia und Senegal) Pilotprojekte vorbereiten. Dem Schutz der gemeinsamen Außengrenzen und dem Kampf gegen illegale Migration räumen die Minister weiterhin höchste Priorität ein.

Am 16. Januar 2007 hat das Europäische Parlament den deutschen konservativen Hans-Gert Pöttering in nur einem Wahlgang zu seinem neuen Präsidenten gewählt. Der mit 450 Stimmen (dies entspricht 65,31 % der abgegebenen Stimmen) gewählte Pöttering gehört dem Parlament seit der ersten Direktwahl im Jahre 1979 an. Pöttering begann seine Laufbahn im Parlament als Obmann seiner Fraktion EVP-ED (Europäische Volkspartei und Europäische Demokraten) für Regionalpolitik. In der Zeit von 1984 bis 1994 war er Vorsitzender des Unterausschusses „Sicherheit und Abrüstung“. Seit 1999 ist er Vorsitzender der EVP-ED Fraktion. Nach der Wahl erklärte Pöttering „die Würde des Menschen, die Beachtung des Rechts und das Bekenntnis zur Solidarität zwischen den Völkern der EU“ zu den Leitprinzipien seiner Präsidentschaft. Die Amtszeit des Präsidenten läuft über zweieinhalb Jahre, d.h. die Hälfte einer Wahlperiode.

Der Präsident der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) Rene van der Linden sagte zum Thema der Ermordung des Journalisten Hrant Dink, wegen eines Fanatikers könne man nicht das ganze Land verurteilen. Van der Linden, der anlässlich des Beginns der Sitzungen der PACE eine Pressekonferenz veranstaltete, wies darauf hin, dass man Extreme genau wie in seinem eigenen Land Holland in jedem Land fände und man allein deswegen nicht das ganze Land verurteilen dürfe. Als Europarat wollten sie zum Spannungsabbau und zur Dialogsuche beitragen, sagte van der Linden und erklärte: „Mit dieser Absicht werde ich mit den Leitern der türkischen und armenischen Delegationen in der PACE einzeln sprechen und ermitteln, was wir in Bezug auf einen Spannungsabbau tun können.“ (TÜRKIYE)

Die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH

Das Ebook zu aktuellen Fragen des Aufenthaltsrechts türkischer Staatsangehöriger, 1. Band, befasst sich mit den Rechtspositionen zu Art. 6 und 7 ARB 1/80. Ausführlich wird die Entstehung der Rechtspositionen dargestellt: Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Strafhaft und Unterbrechungen werden ebenso erläutert wie die Rechtsstellung während eines Antrag auf Verlängerung eine Aufenthaltserlaubnis. Außerdem wird die aktuelle Rechtssprechung zum Erlöschen der Rechtspositionen behandelt.
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