Ausweitung der Rechtsstellung türkischer Kinder nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80?
In der Rechtssache C-325/05 (Derin) hat der Generalanwalt Yves Bot am 11. Januar 2007 seine Schlussanträge abgegeben. Das Vorlageverfahren betrifft die für die ausländerrechtliche Praxis bedeutsame Frage, ob Art. 59 des Zusatzprotokolls bewirkt, dass die Rechte türkischer Familienangehöriger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dann Erlöschen, wenn der Familienangehörige das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält.
Die Schlussanträge sind aber neben der vorgenannten Frage auch aus einem anderen Grund von Bedeutung: Die Rechte türkischer Kinder wurden weiter ausgedehnt. Denn der Generalanwalt geht hinsichtlich des Merkmals Berufsausbildung als Voraussetzung der Rechtsposition des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 davon aus, dass der Begriff „Berufsausbildung“ sehr weit zu fassen ist. Es genügt jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler und Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.