Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Jean-Paul Costa, hat am 25. Januar die dringende Umsetzung wichtiger Reformen eingefordert. Costa zufolge bricht der Gerichtshof sprichwörtlich unter der Last der anstehenden Verfahren zusammen. Zur Zeit stehen noch 90.000 Angelegenheiten zur Bearbeitung an, obwohl der Rhythmus der Urteilsfindung nahezu verdoppelt wurde: 40 % im Verlaufe des Jahres 2006. Zu den Ländern, denen rund 70 % der Urteile gelten, zählen mit 334 Urteilen die Türkei, gefolgt von Slowenien, der Ukraine, Polen; Italien und Russland. Um die Verfahren des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zu vereinfachen, wurde eine umfassende Reform beschlossen, die jedoch, um umgesetzt werden zu können, von den 46 Mitgliedsstaaten ratifiziert werden muss. Russland hat die Reform allerdings noch immer nicht ratifiziert. "Davon hängt das Überleben unserer Gerichtsbarkeit ab", unterstrich Jean-Paul Costa.
Die Diskussionen, ob nach Deutschland nachziehende Ehegatten bereits in der Türkei einen Deutschtest ablegen sollen, bevor sie hier eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, bekommen von türkischer Seite eine Absage, wie HÜRRIYET auf ihrer Titelseite informiert. Der Vorsitzende der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD), Kenan Kolat, hatte angesichts der Aussagen der Bundesintegrationsbeauftragten Maria Böhmers, dass die Türkei einer solchen Handhabe positiv gegenüberstehe, dem türkischen Ministerpräsidenten Erdogan einen Brief zur Klärung des Sachverhalts zukommen lassen. Cüneyd Zapsu, außenpolitischer Berater von Erdogan verneinte die Äußerungen Böhmers und erklärte, dass die Türkei keine Pflicht-Tests einführen wolle.
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In der Rechtssache C-325/05 (Derin) hat der Generalanwalt Yves Bot am 11. Januar 2007 seine Schlussanträge abgegeben. Das Vorlageverfahren betrifft die für die ausländerrechtliche Praxis bedeutsame Frage, ob Art. 59 des Zusatzprotokolls bewirkt, dass die Rechte türkischer Familienangehöriger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dann Erlöschen, wenn der Familienangehörige das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält.
Die Schlussanträge sind aber neben der vorgenannten Frage auch aus einem anderen Grund von Bedeutung: Die Rechte türkischer Kinder wurden weiter ausgedehnt. Denn der Generalanwalt geht hinsichtlich des Merkmals Berufsausbildung als Voraussetzung der Rechtsposition des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 davon aus, dass der Begriff „Berufsausbildung“ sehr weit zu fassen ist. Es genügt jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler und Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.
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Die Türkei hält nach Angaben der SABAH den europäischen Rekord in den eingereichten Klagen und den Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR). Von den 62 Verurteilungen die der EuGMR im Jahre 2006 auf dem Gebiet der Menschenrechte ausgesprochen habe, gingen demnach 35 auf das Konto der Türkei. Es werde damit gerechnet, dass auch in Zukunft, insbesondere durch den umstrittenen Paragraphen 301, der die „Beleidigung des Türkentums“ unter Strafe stellt, viele Klagen gegen die Türkei eingereicht werden.
Am 9. Januar 2007 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtsache C-1/05 (Jia) eine grundlegende Entscheidung über die Rechtsstellung von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern getroffen. Mit dieser Entscheidung werden zwei Streitfragen geklärt: Zum einen die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Besuchervisum zu seinen in der EU lebenden Familienangehörigen zieht, sich auf die Freizügigkeitsregelungen berufen kann. Zum anderen die Frage, ob das Merkmal „Unterhalt gewähren“ an die Bedürftigkeit des Familienangehörigen anknüpft.
Die Frage nach den Einreisebedingungen, die von einem drittstaatsanghörigen Familienangehörigen einzuhalten sind, beantwortete der EuGH wie Folgt: „Auf die Frage 1 ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.“
Zur Frage des Merkmals Unterhaltsgewähren stellte der EuGH fest: „Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.“
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