Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Gattoussi, (C-97/05) am 14. Dezember 2006 über die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Artikel 64 Absatz 1 des Europa–MittelmeerAbkommens vom 26. Januar 1998 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa–MittelmeerAbkommen) entschieden. Artikel 64 des Europa–MittelmeerAbkommens in Kapitel I („Bestimmungen über die Arbeitskräfte“) des Titels VI („Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich“) lautet:
„(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.“
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Das Europäische Parlament hat am 30. November 2006 einen Entschließungsnatrag zu den Fortschritten der EU bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angenommen. Er war durch den italienischen Liberalen Jean-Marie Cavada vorgelegt worden. Das Parlament fordert in dem Antrag Rat und Kommission auf, Gebrauch von den so genannten „Passerelle-Klauseln“ in Art. 42 EU und Art. 67 Abs. 2 EG zu machen.
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Der Bundestag hat am Donnerstag, dem 26. Oktober 2006, dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (EU) zugestimmt (16/2293). 529 Abgeordnete votierten mit Ja, 12 mit Nein, 10 enthielten sich ihrer Stimme. Für den Beitritt haben die EU-Mitgliedsstaaten am 25. April 2005 einen Vertrag mit der Republik Bulgarien und Rumänien geschlossen. Erst wenn alle 25 Mitglieder der EU und die beiden Länder den Beitrittsvertrag ratifiziert haben, kann er in Kraft treten. Eine Zustimmung Deutschlands zum Beitrittsvertrag muss als Gesetz vom Parlament verabschiedet werden. Das sieht Artikel 59 des Grundgesetzes vor.
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Papst Benedikt XVI. ist zu seinem ersten Türkei-Besuch in Ankara eingetroffen. Das Flugzeug mit dem Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche an Bord landete am Mittag auf dem abgeriegelten Flughafen der Hauptstadt Ankara. Es ist eine der schwierigsten Reisen seiner bisherigen Amtszeit. Erstmals ist der Pontifex in einem Land mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit unterwegs. Die Reden wurden vorher genau überprüft. "Ein falsches Wort, und das Verhältnis zum Islam steht in Flammen", meinte ein Vatikansprecher.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-4/05 (Güzeli) eine Grundsatzentscheidung zu den Auswirkungen des Diskriminierungsverbots des Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers getroffen. Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“
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