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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute - im Anschluss an sein Urteil vom 11. Januar 2011 - entschieden, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums auch dann entgegenstehen, wenn der Fall von dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine abgeschlossenen Visaerleichterungsabkommen erfasst wird.

Das BVerwG hat im Rahmen der Kostenentscheidung im Verfahren 1 C 9.10 mit Beschluss vom 28.10.2011 ausgeführt, dass „die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran - Stellungnahme der Kommission zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (1.22 MB)) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen". Damit hat der Senat sich von der Einschätzung, die Sprachanforderungen im Aufenthaltsgesetz seien zweifelsfrei mit Unionsrecht vereinbar, distanziert.

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