Nachrichten Asylrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.11.2017 (BVerwG 1 C 39.16) entschieden, dass in Fällen, in denen in einem Asylverfahren zweifelhaft ist, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären müssen. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat. Bereits im März wurde der EuGH um die Klärung von Fragen in Fällen ersucht, in denen im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 u.a.).

Am Sonntag gibt es einen außerordentlichen SPD-Bundesparteitag zum Wahlprogramm 2017 in Dortmund („Regierungsprogramm“ genannt...). Die Kernforderungen des Leitantrags hierzu beginnen mit den Worten: „Es ist Zeit für mehr Familie...“. Dies klingt wie ein Hohn, wenn man das skandalöse Verhalten der SPD-Fraktion im Bundestag zur Wiederherstellung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten betrachtet. Hier duckt sich die Fraktion feige vor der Debatte und Abstimmung weg.

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. 2 LB 117/17) einer „Aufstockungsklage" eines Syrers, der über den ihm zuerkannten sog. subsidiären Schutzstatus hinaus seine Anerkennung als Flüchtling beanspruchte, den Erfolg versagt und eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg insoweit abgeändert. Er hat damit anders entschieden, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der am 6. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

Der Senat hat sich zunächst auf den - in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geteilten - Standpunkt gestellt, dass die illegale Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bilden, dass der Betroffene bei einer - wegen des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen - Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung erleiden würde. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, macht ihn nach der Einschätzung des 2. Senats ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 2. Senat nicht zugelassen.

In zwei weiteren Verfahren (Az. 2 LB 91/17 und 2 LB 398/15) hat das Bundesamt seine Berufung jeweils in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Grund hierfür dürften Hinweise des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung gewesen sein, dass diese Berufungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, erfolglos sein würden. Damit sind diese Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig.

Mit Urteilen vom 6. Juni 2017 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, drei syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die drei Männer stammen aus der syrischen Stadt Homs bzw. aus der Provinz Dara’a und reisten in den Monaten Oktober und November 2015 in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihrer Asylanträge erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom Juli, August und November 2016 den drei Asylbewerbern sog. subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ab.

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