Verwurzelung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK - allmähliche Annäherung an die europäische Rechtsprechung
Geduldete Ausländer sind grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Häufig sind aber gerade abgelehnte Asylbewerber vom Deutschen Staat über Jahre hinweg aufgrund eines Vollzugesdefizits geduldet worden und haben sich in der Zeit gesellschaftlich und sozial Integriert („Verwurzelung"). Weiterlesen ...

