Nachrichten Ausländerrecht: Politik Gesetzgebung

Zum 1. Juli 2013 wurde eine Reihe von Gesetzen geändert und überarbeitet. Neben dem AufenthG und dem FreizügG/EU sind vor allem die Regelungen, die die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen (bisher: BeschV und BeschVerfV), neu gefasst worden. Sämtliche Gesetze stehen unter "Aktuelle Gesetze" zum download zur Verfügung. Für Mitglieder gibt es zudem spezielle Fassungen, die auch die Änderungen, die im Laufe der Jahre erfolgt sind, durch Hinweise in den Fußnoten erkennen lassen.

Erklärung von Parl. Staatssekretär Dr. Ole Schröder (BMI) zur Neuregelung des Kindernachzugs zu anerkannten Flüchtlingen (zu Punkt 15 der Tagesordnung). Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern (Drucksache 17/13022) sieht unter anderem eine Änderung der Regelung zum Kindernachzug (§ 32 AufenthG) vor. Ziel der Änderung ist es zum einen, den Kindernachzug zu nur einem Elternteil zu erleichtern, indem nicht nur bei alleinigem, sondern auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Kindernachzug ermöglicht wird, wenn der andere Elternteil dem Nachzug zustimmt. Darüber hinaus soll die Regelung übersichtlicher gestaltet werden, indem verschiedene Spezialregelungen zusammengeführt werden. Unter anderem entfällt die Spezialregelung für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge in § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG.

Erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder am 22.Mai 2013 noch, dass noch nicht entschieden sei, inwieweit die aufenthaltsrechtlich vorgesehenen Gebührenhöhen gegenüber assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen einer Anpassung bedürfen, fand zwischenzeitlich nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Bund-/Länderbesprechung statt. Hier wurden die Leitlinien für die Gebührenfestsetzung festgelegt.

Das Bundesministerium des Innern hat nach langer Untätigkeit endlich einen ersten Entwurf der Anwendungshinweise zum ARB 1/80 vorgelegt. Damit trägt man dem Umstand Rechnung, dass die alten Anwendungshinweise seit über 10 Jahren nicht mehr überarbeitet worden waren und deshalb in der Praxis nicht mehr angewandt werden konnten.

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