Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Um den Zielvorgaben der Forscherrichtlinie Rechnung zu tragen, wurde in das Aufenthaltsgesetz der besondere Tatbestandes einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher" (§ 20 AufenthG) sowie Regelungen des Zulassungsverfahrens in der Aufenthaltsverordnung (§§ 38a - f AufenthV) aufgenommen.

Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.

Das Thema Fußball dominierte gestern die türkischen Tageszeitungen:

SABAH: „Die Hauptstadt wird morgen einen Tag erleben, der vergleichbar ist mit dem Tag der Fall der Mauer“, so die SABAH auf ihrer Titelseite. Auf der Titelseite ihrer Europa-Seiten fordert sie ihre Leser in großen Lettern auf: „Keine Chance den Hooligans“. Dabei warnt sie ihre Leser, dass es zu Provokationen kommen könne. Es gelte, die Rechtsradikalen und die fanatischen Türken nicht zu Wort kommen zu lassen, um ein Spiel in Freundschaft zu feiern.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07, 10 C 45.07) über den subsidiären Schutz nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) entschieden. Die Richtlinie sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als derartiger Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 c der Richtlinie). Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung dieser Regelung im August 2007 die schon bisher nach nationalem Recht bestehenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote um diesen Tatbestand ergänzt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

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