Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Seit Ende 2007 (bzw. 2005 soweit es Albanien betrifft) sind zwischen den Wesbalkanländern und der EU Rücknahmeabkommen wirksam.
Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Westbalkanländern haben die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen, durch eines dieser Länder oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen eines von diesen zum Ziel. Das Abkommen gilt für die Staatsangehörigen des ersuchten Staates, aber auch für jede andere Person, die sich unrechtmäßig aus dem ersuchten in den ersuchenden Staat begeben hat.
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Zu der Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage über die Teilnahme der Bundespolizei an Operationen der Europäischen Grenzschutzagentur Frontex im Jahr 2007 (BT-Drs. 16/9558) erklären Silke Stokar, innenpolitische Sprecherin, und Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:
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Das OVG Hamburg hat mit Urteil vom 29.5.2008 (4 Bf 232/07) umfassend zu der Möglichkeit, Rechte aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 herzuleiten, Stellung genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die von der Ausländerbeörde zurückgenommenen befristeten Aufenthaltserlaubnisse wegen der überwirkenden arbeitsrechtlichen Rechtsstellung rechtmäßig erteilt worden waren.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufenthaltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei auch im Fall der Scheidung der Ehe mit der stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht.
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Um den Zielvorgaben der Forscherrichtlinie Rechnung zu tragen, wurde in das Aufenthaltsgesetz der besondere Tatbestandes einer Aufenthaltserlaubnis für "Forscher" (§ 20 AufenthG) sowie Regelungen des Zulassungsverfahrens in der Aufenthaltsverordnung (§§ 38a - f AufenthV) aufgenommen.
Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzuführende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.
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