Nachrichten Rechtsprechung

Das OLG München setzt sich im Rahmen eines Beschlusses (34 Wx 075/08) wegen einer Anordnung von Haft zum Zwecke der Zurückschiebung mit der Frage des Erlöschens des Reiserechts nach Art. 21 SDÜ wegen einer nationalen Ausschreibung auseinander. In der Praxis ist diese Entscheidung deshalb bedeutsam, weil hier die Auswirkungen eines Verstoßes gegen die in Art. 5 Abs. 1 a, c, und e SGK aufgeführten Einreisevoraussetzungen aufgezeigt werden. Außerdem wird klargestellt, dass die Rückkehrpflicht aus Art. 23 III SDÜ keinen Anspruch für den Betroffenen begründet, freiwillig in einen bestimmten Staat ausreisen zu dürfen.

Das Amtsgericht Erding sprach mit Urteil vom 29. April 2009 einen türkischen Staatsangehörigen von dem Vorwurf des strafbaren Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 95 I Nr. 1 AufenthG) frei. Er hatte sich, obgleich sein Schengen-Visum Typ C ihm lediglich einen 45-tägigen Aufenthalt erlaubte, über diese Zeit hinaus weitere 12 Tage in Deutschland als Geschäftsmann und Tourist aufgehalten. Das Gericht begründete den Freispruch unter Berufung auf die Soysal-Entscheidung des EuGH damit, dass der türkische Staatsangehörige als passiver Dienstleistungsempfänger nach der Rechtslage vom 01.10.1973 für den Aufenthalt nicht visumpflichtig war.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 9. Juni 2009 (BVerwG 1 C 11.08)e entschieden, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle einer Trennung der Eheleute vor Ablauf von zwei Jahren nicht auf Verfolgungsgefahren im Herkunftsland gestützt werden kann, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfolgungsgefahren vielmehr im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen, um dann gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erhalten.

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