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Das Bundesverfassungsgericht rügt mit Beschluss vom 27. Februar 2009 – 2 BvR 538/07- die (Niedersächsische) Abschiebungshaftpraxis. Die Entscheidung des Verfassungsgericht betrifft mittelbar die Frage des sog. „Prüfungsspielraums des Haftrichters“ in Abschiebungshaftsachen.

Folgende Leitsätze sind erkennbar:

1. Das Gebot effektiven Rechtschutzes findet seine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.

2. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

3. Haftgerichte haben den Sachverhalt unter Beiziehung der Ausländerakte ordnungsgemäß zu ermitteln.

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 5 C 22.08) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (hier: Grundsicherung im Alter nach SGB XII wegen zu geringer Altersrente) der Einbürgerung eines Ausländers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG*) entgegenstehen kann.

Das BVerfG - 2 BvR 1064/08 - hat mit Beschluss vom 9. Januar 2009 nochmals die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts umfassend erläutert. Anknüpfend an frühere Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfalte. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern.

In einem Verfahren, das insbesondere in Niedersachsen seit Jahren öffentliche Aufmerksamkeit findet, hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 27. Januar 2009 (BVerwG 1 C 40.07) darüber zu entscheiden, ob die Ausländerbehörde einem Ausländer, der hier aufgewachsen ist, den weiteren Aufenthalt zu Recht verweigert hat, weil sich nunmehr herausgestellt hat, dass seine Eltern das Bleiberecht durch falsche Angaben über ihre Staatsangehörigkeit erwirkt haben.

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