BVerwG: Keine Aufenthaltserlaubnis nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 1 C 37.07) hat mit Urteil vom 16.12.2008 entschieden, dass die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Rücknahme des Asylantrags nicht entfällt und durch einen Ermessensanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht überwunden werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - darf dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sein Asylantrag u.a. infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung kommt nach Satz 3 der Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Weiterlesen ...

