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Rechtsprechung Asylrecht und Ausländerrecht

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 6. November 2009 (BVerfG – 2 BvL 4/07) entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine ivorischen Staatsangehörige, zog 1999 nach der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland. In der Folge trennte sie sich von ihrem Ehegatten. Im Jahr 2002 zog der 1988 in Côte d' Ivoire geborene Sohn zur Klägerin. Im November 2002 wurde die Klägerin ausgewiesen. Ihr wurde eine Duldung erteilt, die zunächst bis September 2003 verlängert wurde. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für ihren Sohn ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das Finanzgericht Köln hat in diesem Verfahren betreffend den Bewilligungszeitraum ab Januar 2005 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass vollziehbar ausreisepflichtige, seit längerer Zeit geduldete Ausländer nach § 62 Abs. 2 EStG von der Kindergeldgewährung ausgeschlossen sind. Auch eine Duldung könne eine Vorstufe zum Daueraufenthalt sein, wie der Fall der Klägerin zeige. Die Vorgängerregelung zu § 62 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353), wurde mit Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Die Regelung knüpfte den Kindergeldanspruch für Ausländer an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, schloss aber Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen, einem in erster Linie aus humanitären Gründen zu erteilenden Aufenthaltstitel, aus. Die daraufhin mit § 62 Abs. 2 EStG (Gesetz vom 13. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2915]) ergangene, auch im Falle der Klägerin anwendbare Neuregelung des Kindergeldanspruchs für Ausländer gewährt nun im Wesentlichen neben gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeitsberechtigten denjenigen Ausländern einen Kindergeldanspruch, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügen oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Handelt es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis, die aus humanitären Gründen erteilt worden ist (§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG), muss sich der Ausländer seit mindestens drei Jahren wenigstens geduldet in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig sein oder Leistungen nach dem Dritten Buch des SGB oder Elterngeld beziehen, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Personen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet ist, sind vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats entschied, dass die Vorlage des Finanzgerichts Köln unzulässig ist, weil das Gericht im Vorlagebeschluss die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG nicht ausreichend dargelegt hat. So hat das Finanzgericht den Aufenthaltsstatus der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 nicht ermittelt, obwohl dieser für die Sachentscheidung über den Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG entscheidend ist. Außerdem hat das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG nicht hinreichend dargelegt. Es hat nicht mitgeteilt, aufgrund welcher Tatsachengrundlage es zu dem von ihm für gleichheitswidrig angesehenen Ergebnis gelangt ist, dass dann, wenn sich der gestattete oder geduldete Aufenthalt im Inland auf einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren erstreckt und Kinder „vorhanden sind“, davon auszugehen sei, dass der Betreffende faktisch auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden könne und somit die Duldung in diesen Fällen die Vorstufe zum Daueraufenthalt darstelle. Quelle: Pressemitteilung Nr. 132/2009 des BVerfG vom 20. November 2009

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10. November 2009 (1 C 28.08) eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage zur Berechnung von Aufenthaltszeiten entschieden, wie sie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - erforderlich sind.

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG u.a. voraus, dass der Ausländer "seit sieben Jahren" - d.h. ununterbrochen - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Unterbrechung, insbesondere wenn sie nur kurzfristig ist, in Anwendung von § 85 AufenthG geheilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschrift in diesen Fällen bejaht.

Der Entscheidung liegt der Fall eines aus Eritrea stammenden Klägers zugrunde, der 1992 im Alter von zwölf Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist war. Ihm war nach erfolglosem Asylverfahren im Jahre 2003 schließlich Abschiebungsschutz gewährt worden, weil ihm in Eritrea Gefahr für Leib und Leben drohe. Nachdem er im Anschluss daran zunächst Duldungen und eine Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz erhalten hatte, wurde ihm im März 2005 nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt. Im August 2005 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dieses Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das Vorliegen einer anrechenbaren siebenjährigen Aufenthaltszeit, weil der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis im Dezember 2003 um vier Tage verspätet beantragt hatte. Die Unterbrechung könne nicht nach § 85 AufenthG geheilt werden, weil diese Vorschrift sich nur auf Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts, nicht aber auf Unterbrechungen in Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels beziehe.

Dem ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Zeiten einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005, die gemäß der Übergangsvorschrift in § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen sind, nahtlos ineinander übergehen müssen. Es hat aber zu Unrecht eine Überbrückung von Unterbrechungszeiten nach § 85 AufenthG ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Unterbrechungen des Besitzes von Aufenthaltstiteln und ermöglicht es der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht zu lassen. Im vorliegenden Fall war angesichts der Bagatellunterbrechung von vier Tagen das behördliche Ermessen auf Null reduziert. Da der Kläger damit die erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt hat, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Quelle: Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 22. Oktober 2009 (1 C 18.08 und 1 C 26.08) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer gegenüber der Verwaltung die Rücknahme einer Ausweisung verlangen kann, wenn diese ohne Erfolg gerichtlich angefochten worden war, sich nach Änderung der Rechtsprechung inzwischen aber als rechtswidrig erweist.

Die Entscheidungen betreffen einen italienischen und einen türkischen Staatsangehörigen. Beide Kläger sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden 1997 bzw. 2002 ausgewiesen, nachdem sie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Die gegen die Ausweisungen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im August 2004 die Anforderungen an die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger und assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger verschärft hatte, beantragten die Kläger die Rücknahme der gegen sie verfügten Ausweisungen. Diese seien bei Zugrundelegung der neuen Maßstäbe rechtswidrig. Die Anträge wurden von der Ausländerbehörde abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg. Die Wirkungen der Ausweisungen wurden inzwischen in beiden Fällen befristet, so dass für die Kläger das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr besteht.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in beiden Verfahren den Entscheidungen der Vorinstanzen gefolgt. Bei der Rücknahme einer gerichtlich bestätigten Ausweisung ist § 121 VwGO zu beachten. Diese Vorschrift löst den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits dahin, dass ein rechtskräftiges Urteil ungeachtet der materiellen Rechtslage für die Beteiligten bindend ist. Diese Bindung kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So wenn der Betroffene einen Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift. Die Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den EuGH und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen von Rechts wegen keinen zwingenden Wiederaufnahmegrund nach dem hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, die Verfahren nach Ermessen wieder aufzugreifen. Zwar kann sich dieses Ermessen zu Gunsten des Betroffenen im Ausnahmefall zu einem Anspruch verdichten. Dies beispielsweise, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisung wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit schlechthin unerträglich oder wenn die Überprüfung des Verwaltungsaktes aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts geboten ist. Beides lag hier nicht vor. Die Ausländerbehörde hatte es in beiden Verfahren ermessensfehlerfrei abgelehnt, das Verfahren wieder aufzugreifen, so dass die Revisionen erfolglos blieben.

Quelle: Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10. Nvember 2009 (BVerwG 1 C 19.08) entschieden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entsteht, nur weil ausreisepflichtige Ausländer nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates zu bekunden.

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die sich seit 1996 in Deutschland aufhalten. Sie haben erfolglos Asylverfahren betrieben und sind seit 2003 ausreisepflichtig. Die beklagte Ausländerbehörde bemüht sich seit Jahren, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hat sie die Kläger, die keine Reisedokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von Passersatzpapieren angehalten. Die Kläger verweigern jegliche Mitwirkung, da die von der iranischen Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht ausreisen.

Die Kläger haben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt, weil ihre Ausreise - wegen fehlender Reisedokumente - unmöglich sei. Die Ausländerbehörde hat die Anträge wegen der verweigerten Mitwirkung abgelehnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn die Ausreise unmöglich ist, der Ausländer also weder zwangsweise abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann. Sie darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben. Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet.

Auch nach der 2007 eingeführten Altfallregelung haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Durch ihre Weigerung, trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausländerbehörde an der Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken, haben sie behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich behindert (§ 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG).

Quelle: Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts

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