Bundesverfassungsgericht stärkt sozialrechtliche Stellung von Flüchtlingen
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 6. Juli 2004, die jetzt bekannt gegeben wurden, entschieden, dass der Ausschluss der Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen in den 1990er Jahren verfassungswidrig war. Sowohl § 1 Abs. 1 a Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung von 1993 als auch § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung von 1993 waren mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, weil sie den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis zwingend voraussetzten (6.7.2004 1 BvR 2515/95 und 1 BvL 40/97 u.a.; Volltext demnächst in EZAR nF 78 Nr. 1 und 2; Anm. Renner demn. in ZAR 2005, 30).

