Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Dass der Deutsche sich nach und wegen der Eheschließung in Dänemark mit einer Drittstaatsangehörigen nicht auf das Europäische Gemeinschaftsrecht und auf Gleichbehandlung mit einem in Deutschland lebenden Freizügigkeitsberechtigten eines anderen Mitgliedstaats berufen kann, scheint zur herrschenden Ansicht zu werden. Allerdings haben, soweit ersichtlich, die Obergerichte bislang nur im vorläufigen Rechtsschutz- oder Berufungszulassungsverfahren entschieden. Zu Hauptsacheentscheidungen und einer Vorlage an den EuGH ist es bislang nicht gekommen. Letztere wäre indes geradezu dringend geboten.
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Die türkische Regierung setzt zur Stärkung ihrer Wirtschaftsbeziehungen und ihrer strategischen Bedeutung im Nahen Osten immer stärker auf die Aufhebung von Einreisebeschränkungen. So sind gerade in den letzten Monaten erhebliche Aktivitäten hinsichtlich der Aufhebung der Visapflicht mit vielen Nachbarstaaten feststellbar.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den rechtlichen Auswirkungen des Assoziierungsabkommen (Ankara-Abkommen) vom 12.09.1963 und insbesondere dem Zusatzprotokoll zu diesem völkerrechtlichen Vertrag vom 23.11.1970 sowie den hierzu ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen, mit dem die Türkei auf die EWG/EG-Mitgliedschaft vorbereitet werden sollte.
Die Europäische Union betreibt einen Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit den Länder Südeuropas, um politische Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand zu erreichen. Endziel dieses Prozesses ist für einige Staaten der Beitritt zur EU.
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Der EuGH hat mit dem Urteil vom 4. Februar 2010 in der Rechtssache Genc (C-14/09) im Falle einer türkischen Staatsangehörigen der deutschen Praxis Grenzen aufgezeigt. Er hat klargestellt, dass allein ein geringes Einkommen und eine geringe Wochenstundenarbeitszeit nicht ausreichen, um die Arbeitnehmerstellung ablehnen zu können. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung.