In der Rechtssache C-325/05 (Derin) hat der Generalanwalt Yves Bot am 11. Januar 2007 seine Schlussanträge abgegeben. Das Vorlageverfahren betrifft die für die ausländerrechtliche Praxis bedeutsame Frage, ob Art. 59 des Zusatzprotokolls bewirkt, dass die Rechte türkischer Familienangehöriger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dann Erlöschen, wenn der Familienangehörige das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält.
Der EuGH hat insbesondere im Urteil Aydinli vom 7. Juli 2005 entschieden, dass diese Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nicht enden, wenn das Kind eines türkischen Arbeitnehmers älter als 21 Jahre ist und ein selbständiges Leben führt. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass diese Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden können: erstens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und zweitens, wenn der Rechtsträger das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigten Grund verlassen hat. Mit seinem Vorlagebeschluss fragte das Verwaltungsgericht Darmstadt im Anschluss an diese Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, die ein Kind betrifft, das älter als 21 Jahre ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wonach die Republik Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung verlangen kann, als sie ein Mitgliedstaat aufgrund des EG-Vertrags genießt.
In seinen Schlussanträgen legte der Generalanwalt dar, dass seines Erachtens die zeitliche Geltung der Rechte, die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers verliehen werden, nicht nur im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ermittelt werden darf, sondern aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewürdigt werden muss. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung zur Geltungsdauer der Rechte, die gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers erwachsen, nicht allgemein gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt, der folgenden Wortlaut hat:
„In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.“
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