Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU

Die Diskussionen, ob nach Deutschland nachziehende Ehegatten bereits in der Türkei einen Deutschtest ablegen sollen, bevor sie hier eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, bekommen von türkischer Seite eine Absage, wie HÜRRIYET auf ihrer Titelseite informiert. Der Vorsitzende der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD), Kenan Kolat, hatte angesichts der Aussagen der Bundesintegrationsbeauftragten Maria Böhmers, dass die Türkei einer solchen Handhabe positiv gegenüberstehe, dem türkischen Ministerpräsidenten Erdogan einen Brief zur Klärung des Sachverhalts zukommen lassen. Cüneyd Zapsu, außenpolitischer Berater von Erdogan verneinte die Äußerungen Böhmers und erklärte, dass die Türkei keine Pflicht-Tests einführen wolle.

Die Türkei hält nach Angaben der SABAH den europäischen Rekord in den eingereichten Klagen und den Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR). Von den 62 Verurteilungen die der EuGMR im Jahre 2006 auf dem Gebiet der Menschenrechte ausgesprochen habe, gingen demnach 35 auf das Konto der Türkei. Es werde damit gerechnet, dass auch in Zukunft, insbesondere durch den umstrittenen Paragraphen 301, der die „Beleidigung des Türkentums“ unter Strafe stellt, viele Klagen gegen die Türkei eingereicht werden.

Am 9. Januar 2007 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtsache C-1/05 (Jia) eine grundlegende Entscheidung über die Rechtsstellung von drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern getroffen. Mit dieser Entscheidung werden zwei Streitfragen geklärt: Zum einen die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Besuchervisum zu seinen in der EU lebenden Familienangehörigen zieht, sich auf die Freizügigkeitsregelungen berufen kann. Zum anderen die Frage, ob das Merkmal „Unterhalt gewähren“ an die Bedürftigkeit des Familienangehörigen anknüpft.
Die Frage nach den Einreisebedingungen, die von einem drittstaatsanghörigen Familienangehörigen einzuhalten sind, beantwortete der EuGH wie Folgt: „Auf die Frage 1 ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.“
Zur Frage des Merkmals Unterhaltsgewähren stellte der EuGH fest: „Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter „Unterhalt [gewährt]“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.“

 

In der Rechtssache C-325/05 (Derin) hat der Generalanwalt Yves Bot am 11. Januar 2007 seine Schlussanträge abgegeben. Das Vorlageverfahren betrifft die für die ausländerrechtliche Praxis bedeutsame Frage, ob Art. 59 des Zusatzprotokolls bewirkt, dass die Rechte türkischer Familienangehöriger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dann Erlöschen, wenn der Familienangehörige das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält.

Die Schlussanträge sind aber neben der vorgenannten Frage auch aus einem anderen Grund von Bedeutung: Die Rechte türkischer Kinder wurden weiter ausgedehnt. Denn der Generalanwalt geht hinsichtlich des Merkmals Berufsausbildung als Voraussetzung der Rechtsposition des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 davon aus, dass der Begriff „Berufsausbildung“ sehr weit zu fassen ist. Es genügt jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler und Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.

 

In der Rechtssache C-325/05 (Derin) hat der Generalanwalt Yves Bot am 11. Januar 2007 seine Schlussanträge abgegeben. Das Vorlageverfahren betrifft die für die ausländerrechtliche Praxis bedeutsame Frage, ob Art. 59 des Zusatzprotokolls bewirkt, dass die Rechte türkischer Familienangehöriger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch dann Erlöschen, wenn der Familienangehörige das 21. Lebensjahr vollendet hat und von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält.
Der EuGH hat insbesondere im Urteil Aydinli vom 7. Juli 2005 entschieden, dass diese Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nicht enden, wenn das Kind eines türkischen Arbeitnehmers älter als 21 Jahre ist und ein selbständiges Leben führt. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass diese Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden können: erstens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und zweitens, wenn der Rechtsträger das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigten Grund verlassen hat.  Mit seinem Vorlagebeschluss fragte das  Verwaltungsgericht Darmstadt im Anschluss an diese Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, die ein Kind betrifft, das älter als 21 Jahre ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wonach die Republik Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung verlangen kann, als sie ein Mitgliedstaat aufgrund des EG-Vertrags genießt.
In seinen Schlussanträgen legte der Generalanwalt dar, dass seines Erachtens die zeitliche Geltung der Rechte, die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers verliehen werden, nicht nur im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ermittelt werden darf, sondern aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewürdigt werden muss. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung zur Geltungsdauer der Rechte, die gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers erwachsen, nicht allgemein gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt, der folgenden Wortlaut hat:
„In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.“

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