Nachrichten Rechtsprechung

Erneut zur Bedeutung der Stellung einer Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus.
Die Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
Zur Begründung des Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft. Zur Entscheidung: hier

Das Verfahren betrifft eine ohne vorherige richterliche Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung eines Betroffenen nach § 62 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Abschiebung mittels „kleiner Sicherungshaft“.
Das OLG weist – zutreffend – darauf hin, dass § 62 Abs. 4 AufenthG für eine Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde im Vorfeld einer geplanten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausweislich des hier eindeutigen Wortlautes keinen Raum lässt. Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde also Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu beantragen, muss sie vor einer Inhaftierung der abzuschiebenden Person stets eine richterliche Entscheidung herbeiführen.

Mit Kommentar von Holger Winkelmann (Einsender: RA Fahlbusch).
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Urteil EGMR vom 11. Juni 2009 (Az.:53541/07): Griechenland verstößt mit der Inhaftierung eines türkischen Asylbewerbers wegen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gegen Artikel 3 EMRK sowie gegen Artikel 5 Abs. 1 und 4 der EMRK, da die Festnahme unrechtmäßig war und der Asylbewerber die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach griechischem Recht nicht anfechten konnte.

Eingestellt ist eine Kommentierung nebst Entscheidungen zur Haft bei Minderjährigen und zur Altersfeststellung Bei minderjährigen Ausländern kommt der Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung / Zurückschiebung / Zurückweisung wegen deren besonderer Schutz‐bedürftigkeit und der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind daher sowohl an das Beschleunigungsgebot als auch an die Verhältnismäßigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung sind regelmäßig nicht gegeben, wenn die haftantragstellende Behörde nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen. Die Kommentierung bezieht sich auf die Entscheidungen des
  • OLG Köln ‐ 16 Wx 164/02 ‐ Beschl. v. 11.09.2002
  • KG Berlin ‐ 25 W 64/04 ‐ Beschl. v. 18.03.2005; ‐ 25 W 66/05 ‐ Beschl. V. 14.10.2005
  • OLG Frankfurt/Main ‐ 20 W 245/04 ‐ Beschl. v. 30.08.2004; ‐ 20 W 565/05 ‐ Beschl. V. 12.01.2006; ‐ 20 W 124/06 ‐ Beschl. v. 15.05.2006
  • OLG München ‐ 34 Wx 045/05 ‐ Beschl. v. 28.04.2005; ‐ 34 Wx 037/05 ‐ Beschl. v. 09.05.2005; ‐ 34 Wx 121/07 ‐ Beschl. V. 13.11.2007
  • OLG Zweibrücken ‐ 3 W 36/06 ‐ Besch. V. 06.03.2006
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Das Portal Migrationsrecht.net baut einen neuen Bereich im Haftrecht auf. Hier werden wichtige Entscheidungen zu diesem Rechtsgebiet kommentiert und zusammengestellt. Aktuell wurde zur Problematik der Pass(ersatzpapier)beschaffung innerhalb der Dreimonats‐Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Zusammenstellung wichtiger Entscheidungen erstellt.
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