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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. September 2011 (BVerwG 1 C 17.10) entschieden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.

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