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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (BVerwG 1 C 14.10) entschieden, dass die Ausländerbehörden ihr Ausweisungsermessen während des Klageverfahrens ausüben dürfen, sofern sich erst dann die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Diese Ermessenserwägungen sind der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung zugrunde zu legen.

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