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§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist mit Blick auf die Richtlinie 2008/115/EG europarechtskonform dahin auszulegen, dass eine Bestrafung nach dieser Norm ausgeschlossen ist, wenn und soweit einem Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, illegaler Aufenthalt nur während des laufenden Rückführungsverfahrens zur Last gelegt wird.

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