Nachrichten Asylrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 21. April 2009 eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aufgehoben, der einem Iraker sunnitisch-islamischer Glaubensrichtung wegen einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (BVerwG 10 C 11.08). Nach Angaben der beklagten Bundesrepublik leben im Irak etwa 8 bis 10 Millionen Sunniten.

Im März 2009 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1.995 Asylerstanträge gestellt. Die Zahl der Asylbewerber ist im Vergleich zum Vormonat um 59 Personen (3,1 Prozent) und gegenüber dem Vorjahresmonat März 2008 um 450 Personen (29,1 Prozent) gestiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit Urteil vom 5. März 2009 (BVerwG 10 C 51.07) erstmals nach Inkrafttreten der europarechtlichen "Qualifikationsrichtlinie" mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen beschäftigt. Das Verfahren betrifft eine evangelische Christin aus China.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerwG vom 5. März 2009 erscheint folgender Aspekt noch erwägenswert: In den Auseinandersetzung zum Schutz vor Verfolgung wegen Religion vor Gerichten und Behörden spielen scheinbar die Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 140 GG i, V. mit Art. 136 ff WRV, als auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2006 zum sog. religiösen Existenzminimum noch keine Rolle.

Die Ausbürgerung eines Ausländers durch den Heimatstaat kann seine Anerkennung als Flüchtling nur rechtfertigen, wenn sie aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungsrechtlichen Gründen, etwa weil der Betreffende bestimmten Meldepflichten oder seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit Urteil vom 26. Februar 2009 (BVerwG 10 C 50.07) anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung entschieden.

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