Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Am 17. Juli 2007 hat der zuständige Binnenmarktausschuss im Europäischen Parlament über den Bericht zur Verpflichtung grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer abgestimmt. Hintergrund ist eine vom Parlament in Auftrag gegebene Studie, die überprüft, ob in den analysierten Bereichen eine Verbesserung des Verbraucherschutzes notwendig ist.
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Während die Vorbereitungen für die Wahlen am Sonntag in den letzten Zügen sind, bereiten türkische Staatsbürger in Deutschland einen Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor, um sich das Auslandswahlrecht endgültig zu erstreiten, wie HÜRRIYET heute auf ihrer Titelseite berichtet. Demnach bereitet eine vom Rat der Türkischen Staatsbürger (RTS) engagierte Anwaltsvereinigung unter Christian Langbein und Michael Berkhofer, das Verfahren gegen die Türkei vor. Unterdessen meldet die Zeitung, dass das Türkische Wissenschafts- und Technologiezentrum (BTBTM) ab heute eine symbolische Wahlurne für türkische Staatsbürger im Berliner Stadtteil Kreuzberg aufstellen will. Damit will auch die BTBTM ihrerseits gegen die fehlende Möglichkeit der Wahlbeteiligung aus dem Ausland protestieren.
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22. Juni 2007 (Az. 18 B 722/07) klargestellt, dass es auch in Ansehung des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2006 (C-97/05 -Gattoussi), daran fest hält, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer ergibt.
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Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Derin (Az. C-325/05) die in der Praxis bedeutsame Frage entschieden, ob es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht – außer in den Fällen des Art. 14 dieses Beschlusses und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe – auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält.
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Die Türkei hat nach Angaben der irakischen Regierung an der Grenze zum Nordirak rund 140.000 Soldaten zusammengezogen. Irakischer Außenminister Hoschjar Zebari erklärte gestern, der Irak lehne jede militärische Einmischung in die Kurdenfrage ab und bevorzuge den Dialog. Zebari sagte „Wir sehen die türkische rechtliche Befürchtungen bezüglich der Aktivitäten der PKK ein und denken, dass sie offen zur Verhandlungen sind.“ Zebari warnte vor einer Verletzung der irakischen Souveränität und verwies auf das irakisch-türkisch-amerikanische Sicherheitskomitee. Dies sei das zuständige Gremium, um alle Problem zwischen den beiden Staaten durch Verhandlungen zu lösen, teilte er mit. Zebari sagte: „Wir sind bereit die Verhandlungen dieses Sicherheitskomitees in Bagdad zu veranstalten.“ (Cumhuriyet)
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