Nachrichten Rechtsprechung

Der EGMR entscheidet mit Urteil vom 24.1.2008 in den Rechtssachen Riad und Idiab gegen Belgien (Beschwerdenummern 29.787/03 und 29.810/03) über eine menschenrechtswidrige Anhaltung in Transitzone. Die Entscheidung ist für das Aufenthaltsrecht von Bedeutung, weil der Gerichtshof die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Transitzone für 15 bzw. 11 Tage als eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK einstuft. Die bloße Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Damit steht zugleich fest, dass auch der Aufenthalt im Transit nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG als Freiheitsentziehung der Entscheidung eines Amtsrichters erfordert.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Transitzone nicht der geeignete Aufenthaltsort für die Festhaltung der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum war. Die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen: Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet.

Das Vorabentscheidungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG liegt nun im Volltext vor. Es enthält eine Reihe wichtiger Feststellungen zum Flüchtlingsbegriff und ist daher über den Fall hinaus von erheblicher rechtlicher Bedeutung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hat im November 2007 entschieden, dass drei zusammen mit ihren Eltern am 23. Juli 1999 eingebürgerte minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben, obwohl die Eltern bereits am 28. Juli 1999 beim türkischen Generalkonsulat einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hatten, dem im Juni 2001 durch Beschluss des türkischen Ministerrates mit Wirkung auch für die Kinder stattgegeben wurde. Ob der Wiedereinbürgerungsantrag ausdrücklich auch für die Kinder gestellt worden ist, ist streitig geblieben. Die Staatsangehörigkeitsbehörde der beklagten Stadt hatte angenommen, dass die Kinder – ebenso wie ihre Eltern – mit dem Wiedererwerb der türkischen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder verloren haben und hat die deutschen Ausweispapiere der Kinder eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Klage der Kinder festgestellt, dass sie weiterhin Deutsche sind.

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