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Eine Unionsbürgerin, die Staatsangehörige zweier EU-Mitgliedstaaten ist, aber immer nur in einem dieser beiden Staaten gelebt hat, kann in diesem Staat kein Aufenthaltsrecht aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG beanspruchen.

Der Beitrag "Überblick zum Assoziationsrecht" wurde überarbeitet und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. "Toprak" und des VG München (M 23 K 10.1983) aktualisiert.
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