Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des DAV hat bei der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik angeregt. Nach Ansicht des DAV verstößt Deutschland mit den Nachzugsvoraussetzungen bei Familienangehörigen von Unionsbürgern gegen die Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH hatte in der Rechtssache Metock entschied, dass sich die Überprüfung bei Visumerteilung auf wenige Gesichtspunkte, wie die Eigenschaft als Familienangehöriger oder Unterhaltsgewährung, zu beschränken habe.
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Wie die HÜRRIYET heute auf ihrer Titelseite erstaunt feststellt, habe die türkische Regierung jahrelang nichts unternommen, um das Visa-Problem türkischer Bürger für die EU zu verbessern. Dies gehe aus einer Antwort des Erweiterungskommissars Oli Rehn hervor. Der türkischstämmige EU-Parlamentarier aus Deutschland, Vural Öger (SPD) hatte kürzlich eine Frage an die Kommission bezüglich der Visa-Regelungen zwischen der EU und der Türkei gestellt. „Die Türkei macht bisher keine Anstalten, das Problem zu lösen“, so die Antwort Rehns. „Seit Jahren müssen wir umsonst die Strapazen erdulden“, so der Kommentar der Zeitung dazu, die glaubt, dass das Problem schnell gelöst werden kann, wenn die zuständigen türkischen Behörden sich der Sache annehmen.
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Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die sogenannte Forscherricht-linie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az.: 13 S 1917/07) ein Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs. 1 und 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt: Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?
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Sind die Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemeinschaftswidrig? Grundlage für diese Annahme könnte die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sein. Das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – und damit auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – dienen dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zu fördern Aufgrund der Standstill-Klausel sind daher alle seit dem 01.01.1973 erfolgten Verschärfungen im Dienstleistungsverkehr mit der Türkei unanwendbar
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