Nachrichten Ausländerrecht: Europa + EU
Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az.: 13 S 1917/07) ein Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs. 1 und 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt: Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?
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Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die sogenannte Forscherricht-linie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.
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Nach einer Mitteilung des Schweizer Bundesamtes für Polizei (Fedpol) bekommt die Polizei, das Grenzwachtkorps und weitere berechtigte Behörden ab Donnerstag Zugriff auf das Schengen-Informationssystem (SIS). Drei Jahre sind es her, seit das Volk dem Beitritt der Schweiz zum Schengener und zum Dubliner-Abkommen zustimmte. Die Schweiz hat sich damals grundsätzlich zur Übernahme des "Schengen- und Dublin-Besitzstands" und zu seiner Weiterentwicklung verpflichtet.
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Sind die Sprachanforderungen an den Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemeinschaftswidrig? Grundlage für diese Annahme könnte die Standstill-Klausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sein. Das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – und damit auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – dienen dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zu fördern Aufgrund der Standstill-Klausel sind daher alle seit dem 01.01.1973 erfolgten Verschärfungen im Dienstleistungsverkehr mit der Türkei unanwendbar
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Das Hessische Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 30. Juli 2008 auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-294/06 (Payir) reagiert. Zugleich wurde der Erlass vom 26. April 2007 aufgehoben.
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