Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat eine EuGH-Vorlage in einem unechten Dublin-Verfahren vorgenommen. Der Sachverhalt betraf syrische Staatsangehörige, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie konnten nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihnen dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde. Weiterlesen ...

