Migrationsrecht.net - Informationsportal zum Ausländerrecht

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Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wirft seinen Schatten voraus. Was bedeutet dies für die Praxis? Die Beantwortung der Frage, wann das neue Recht anzuwenden ist, und ob auch anhängige Altverfahren erfasst werden, macht erhebliche Probleme. Zum einen gelten die maßgeblichen neuen EU-Verordnungen zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten, dem 12. Juni 2026 und dem 1. Juli 2026. Zum anderen scheint der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften falsch zu verstehen.

Um ein wenig Klarheit in die verworrene Situation mit den Übergangsvorschriften des GEAS zu bringen, hier eine kurze Darstellung des Problems.

Sucht man einen Verantwortlichen für das bevorstehende Scheitern der bevorstehenden Anpassung des deutschen Asylrechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsgesetz), so dürfte letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union für den Sargnagel des deutschen Asylrechts verantwortlich sein. Die Untätigkeit des Gesetzgebers in Ansehung der bekannten EuGH-Rechtsprechung trägt gleichwohl einen maßgeblichen Anteil an dem bevorstehenden Scheitern der auf Beschleunigung ausgerichteten Asylrechtsnovelle, da die Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsandrohungen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Ausländerbehörden übergehen wird.

Was sind die Gründe für das Scheitern des neuen Asylrechts?

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet mit Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 1 C 28/24) eine wichtige Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Danach ist für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sachlich zuständig.

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