Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; Verkürzung der Frist; Auf enthaltszweck; eigenständiges Auf enthaltsrecht des Ehegatten; besondere Härte; ehebezogene Rückkehrgefahren; Asylbegehren; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; Verfolgung wegen Religion; maßgeblicher Zeitpunkt.

Leitsätze:
1. Der Verkürzung der Geltungsdauer einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis steht es nicht entgegen, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht. In diesem Fall ist zugleich mit der Verkürzungsverfügung über die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

2. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 Auf enthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.

Urteil des 1. Senats vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08

Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern; Verlängerungsverbot; Übergangsregelungen; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; außergewöhnliche Härte; Verwurzelung in Deutschland; Dauer des Aufenthalts; Legitimität des Aufenthalts; Achtung des Privatlebens; soziale Bindungen; Familieneinheit; Ausweisungsgrund; tatrichterliche Würdigung.


Leitsätze:
1. Einer Bleiberechtsregelung, die eine oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffen hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, wenn das zwingend erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nicht hergestellt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies gilt auch für Regelungen, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 getroffen worden sind.

2. Bei der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund dar.

3. Die nach § 104a Abs. 2 AufenthG erforderliche positive Integrationsprognose kann bei der Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, in aller Regel nicht getroffen werden.

4. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

5. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist neben anderen Aspekten der Verwurzelung nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen.

Urteil des 1. Senats vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07

Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; besonderer Ausweisungsschutz; Ermessensausweisung; Regelausweisungsgrund; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; türkischer Staatsangehöriger; Kalifatstaat; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Gefährdung; Aktualisierung der Ermessensentscheidung; Verhältnismäßigkeit.

Leitsätze:
1. Auch ein von den Regelausweisungstatbeständen des § 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG nicht erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten kann im Einzelfall einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um ein strafbares Verhalten handeln.

2. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verboten worden ist, begründet für sich genommen in der Regel noch keine Gefährdung im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG. Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände jedoch nicht aus.

Urteil des 1. Senats vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08

Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher Zeitpunkt; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Arbeitslosengeld II; Unterhaltsbedarf; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahme; besondere Härte.

Leitsätze:
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Urteil des 1. Senats vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07

Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, verstoßen gegen Art. 23 GFK, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden.

Urteil des 1. Senats vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07

Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Ausweisungen.

Urteil des 1. Senats vom 15. November 2007 (BVerwG 1 C 45.06)

Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Haftkostenbeitrag; spezifische Kosten der Abschiebungshaft; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Veranlasser; Regelvermutung; Sicherungshaft; Abschiebungshaft bei Minderjährigen; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit.

Leitsätze:

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Urteil des 1. Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04

Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Haftkostenbeitrag; spezifische Kosten der Abschiebungshaft; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Veranlasser; Regelvermutung; Sicherungshaft; Abschiebungshaft bei Minderjährigen; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit.

Leitsätze:

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Urteil des 1. Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschie­bungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebe­stopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Aus­reisehindernisse; allgemeine Gefahren; Unmöglichkeit der Ausreise; Unzumut­barkeit der Ausreise; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung.

Leitsätze:

1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Mona­ten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Sat­zes 1 der Vorschrift erfüllt sein.

2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise aus-schließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse kön­nen sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungs­verboten ergeben.

3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).

4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Ab­schiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).

Urteil des 1. Senats vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05

Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren; Bestandskraft; abschichtende Wirkung der Bestandskraft; Wiederaufgreifen des Ver­fahrens; Verhältnismäßigkeit im Vollstreckungsrecht; Verwaltungsakt mit Dauerwir­kung; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.

Leitsätze:

1. Bei der Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbotes nach § 74 Abs. 2 AuslG ist die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Ver­hältnis zu den auf ihr beruhenden Vollstreckungsakten zu beachten.

2. Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Beförderungsverbots nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nachträglich entfallen, kann das betroffene Beförderungs­unternehmen dessen Aufhebung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen. Erst nach erfolgreicher Durchführung die­ses Verfahrens und Aufhebung des Beförderungsverbots wird die Zwangsgeldan­drohung rechtswidrig.

Urteil des 1. Senats vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 30.03

Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V-Mann-Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen.

Leitsätze:

1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.

2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.

3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.

4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.

5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.

Urteil des 1. Senats vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03

Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefah­renmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.

Leitsatz:

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimme­rung der Erkrankung führen (hier: Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei Sarkoidose).

Urteil des 1. Senats vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05

Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; jüdische Kontingentflüchtlinge; gerichtlicher Rechts­schutz; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen; Nachho­lung einer Ermessensentscheidung; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Ge­burt im Inland; Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte.

Leitsätze:

1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich da-für, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgericht­lichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nach­träglich erstmals ausübt.

2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Eltern-teils bestehen.

Urteil des 1. Senats vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05

Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften; Ausweisungsgrund als abstrakter Versagungs­grund; Strafbefehl.

Leitsatz:

Ein Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG kann auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausnahmswei­se zu verneinen sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften han­delt.

Urteil des 1. Senats vom 18. November 2004 - BVerwG 1 C 23.03

Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Schei­tern der Ehe; Verlängerung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts; maßgeblicher Beur­teilungszeitpunkt; nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis; Eingliederungsjahr; Ermessensentscheidung; Wiederaufgreifen.

Leitsatz:

Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vier-jährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensge­meinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzu­wenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geen­det hat.

Urteil des 1. Senats vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungs­verbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher Ausschlussgrund.

Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die un­anfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.

2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regel­mäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandli­ chen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Dul­dungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde aus­nahmsweise nach Ermessen.

3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.

Urteil des 1. Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04

Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; Kosten; tatsächlich entstandene Kosten; Haftkostenbeitrag; spezifische Kosten der Abschiebungshaft; Kostenhaftung der Eltern; Minderjährige; Veranlasser; Regelvermutung; Sicherungshaft; Abschiebungshaft bei Minderjährigen; Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit.

Leitsätze:

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Urteil des 1. Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04

Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der Ausländerbehörde; Vollzugshilfe; Bundesgrenzschutz; Flugbegleitung; Landespolizei; Transportbegleitung; Abschiebungskosten; Leistungsbescheid; Zuständigkeit; einheitliche Kostenerhebung; getrennte Kostenerhebung.

Leitsatz:

Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.

Urteil des 1. Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04

Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Ab­schiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Ab­schiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Beglei­tung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.

Leitsätze:

1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Aus­länderbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durch­führung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizu­laden, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.

2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungs­kosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländi­schen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine „amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Be­hörden geschieht.

4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemei­nen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Aus-lagen herangezogen werden.

Urteil des 1. Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05