Daueraufenthaltsrichtlinie, Richtlinie 2003/109/EG, Drittstaatsangehörige, Freizügigkeit
Die Union führte mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl L 16 S. 44 vom 23.01.2004)betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die kleine Freizügigkeit für Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben ein. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 23. Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Sollte die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgen, so können sich Ausländer unmittelbar auf die Richtlinienbestimmungen, die unbedingt und hinreichend klar sind, berufen. Die Richtliniebestimmungen gehen dann im Wege des Anwendungsvorrangs den Regelungen des nationalen Rechts vor.

