Nachrichten Ausländerrecht: Europa und EU

WIEN - In einem Interview mit der Zeitung DIE WELT gab der österreichische Bundeskanzler Wolfgang Schüssel an, ?es wird von unserer Seite eine Derogation, eine permanente Schutzklausel für unseren Arbeitsmarkt geben. Wir werden ganz sicher nicht den österreichischen Arbeitsmarkt für - theoretisch - Millionen türkischer Arbeitskräfte öffnen können oder wollen.?

Am heutigen 19. Oktober 2005 hat das Europäische Netzwerk für Bürgerrechte (European Civil Liberties Network (ECLN) mit der Website www.ecln.org seine Tätigkeit aufgenommen. Das Netzwerk, das von verschiedenen europäischen Menschenrechtsorganisationen gegründet wurde, bezweckt, eine gemeinsame Antwort auf die fortschreitenden Einschränkungen von Bürgerrechten und der Demokratie zu geben

BRÜSSEL - Am 1. September hat die EU-Kommission ein Maßnahmepaket zu den Themen Einwanderung und Asyl angenommen, zu dem der Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Standards für die Rückkehr und drei Mitteilungen zu den Themen Integration, Regionale Schutzprogramme sowie Migration und Entwicklung gehört. Die CDU fürchtet derweil schon angesichts des EU-Grünbuchs zur Wirtschaftsmigration um ein Scheitern des "Zuwanderungskompromisses".

Schweiz öffnet Arbeitsmarkt für neue EU-Staaten

BERN ? Nachdem im Juni 2005 bereits die Mehrheit der Schweizer für die Mitgliedschaft im Schengen- und Dublin-Abkommen votiert hatte, hat sich das Schweizer Wahlvolk nunmehr mehrheitlich für die Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes für Arbeitskräfte aus den zehn neuen EU-Staaten ausgesprochen. Im entsprechenden Referendum am Sonntag, den 25. September 2005 stimmten rund 56 Prozent der Wähler für eine Anpassung des seit 1999 bestehenden Freizügigkeitsabkommens an die erfolgte Ost-Erweiterung Mai vergangenen Jahres. Bis 2011 wird stufenweise eine Kontingentierung der Arbeitnehmer diesen Staaten gesteigert, bis es letztlich zum freien Personenverkehr kommen soll. Die Schweiz hat sich jedoch Steuerungsmechanismen offen gehalten. Zudem flankieren Maßnahmen gegen Sozial- und Lohndumping die Marktöffnung.

Übertragbarkeit der für EU-Bürger geltenden Rechtslage - Familienzusammenführungsrichtlinie

Den Schwerpunkt dieser Abhandlung bildet der ordre public-Vorbehalt des Art. 6 der Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Familienzusammenführungsrichtlinie enthält in Art. 6 Abs. 1 eine Regelung, nach der die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit ablehnen können. Absatz 2 der Bestimmung sieht unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten vor, den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen zu entziehen oder dessen Verlängerung abzulehnen.

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