BGH: Zum Haftgrund Fluchtgefahr bei Strafhaft und fehlendem festen Wohnsitz
Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Haftanordnung auf den Haftgrund Fluchtgefahr stützen zu können, weil der begründete Verdacht bestünde, der Betroffene werde sich der vorgesehenen Abschiebung aufgrund der vorangehenden Strafhaft und des fehlenden Wohnsitzes entziehen, ist haltbar, wenn nicht verlässliche Anzeichen dieser Annahme entgegenstehen. Weiterlesen ...

