Kein Einbürgerungsanspruch ohne ausreichende Klärung der Identität
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im September entschieden, dass auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist (BVerwG 5 C 27.10). Weiterlesen ...

